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# Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. | # Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. | ||
# Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. | # Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. | ||
− | # Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail | + | # Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail. |
# Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. | # Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. | ||
# Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter. | # Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter. |
Aktuelle Version vom 4. Dezember 2019, 22:08 Uhr
Satzung des Freifunk Mainz e.V.
- Gründungssatzung, beschlossen von der Gründungsversammlung vom 13. April 2013,
- geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. September 2014,
- geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. September 2019
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Freifunk Mainz“ ( im folgenden Verein genannt).
- Der Sitz des Vereines ist Mainz.
- Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Mainz einzutragen und trägt danach den Namen „Freifunk Mainz e.V.“.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen
- Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk und Netzwerktechnologien.
- Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
- den Zugang zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
- die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetzen.
- Kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte
- die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
- Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Freie Netze e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen wenn 75 von 100 der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen (beispielsweise Firmen, Vereine, Verbände und Behörden) werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Körperschaften, Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft entweder nur für sich selbst oder auch für ihre Mitglieder erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
- Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
- Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und ihr Rede-, Wahl und Stimmrecht gemäß §3 (4) auszuüben. Juristische Personen üben ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter aus, der dem Vorstand benannt sein muss.
- Wahl- und Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die natürliche Personen sind. Das aktive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die natürliche Personen sind. Das passive Wahlrecht besitzen nur Mitglieder, die natürliche Personen sind, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt und haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
- Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.
§4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
- Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail.
- Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
- Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers beurkundet.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- die Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Festlegung eines Wahlverfahrens für die Vorstandswahl,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (wobei eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich ist),
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Auflösung des Vereins gemäß § 2, Ziffer 4 und 6 dieser Satzung,
§6 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn.
- Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen. Die Gesamtgröße des Vorstands ist vor der Wahl festzulegen und darf nicht durch zwei teilbar sein; ein Vorstand mit 42 Mitgliedern ist zulässig.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neues Vorstands kommissarisch im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
- Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Verfahren und Aufgabenverteilung festlegt.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
- Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu veröffentlichen.
§7 Schlussbestimmung
- Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung durchzuführen, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen.