Verein/Mitgliederversammlung 2014/Satzungsänderungsanträge: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
== SÄA1 == | == SÄA1 == | ||
+ | Antragsteller: Wolfgang und Florian | ||
+ | |||
Die Mitgliederversammlung beschließt: | Die Mitgliederversammlung beschließt: | ||
§5, Absatz 4 wird wie folgt geändert: | §5, Absatz 4 wird wie folgt geändert: | ||
Zeile 8: | Zeile 10: | ||
Neue Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist." | Neue Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist." | ||
+ | |||
+ | Begründung: Damit nach Eingang der Einladung von Mitgliedern Anträge fristgerecht eingereicht werden können, sollten zwischen Einladungsfrist und Einreichungsfrist eine gewisse Zeitspanne liegen. | ||
+ | |||
+ | == SÄA2 == | ||
+ | Antragsteller: Wolfgang und Florian | ||
+ | |||
+ | Die Mitgliederversammlung beschließt: | ||
+ | |||
+ | §5, Absatz 3 wird wie folgt geändert: | ||
+ | Alte Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein." | ||
+ | |||
+ | Neue Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein." | ||
+ | |||
+ | Begründung: Damit nach Eingang der Einladung von Mitgliedern Anträge fristgerecht eingereicht werden können, sollten zwischen Einladungsfrist und Einreichungsfrist eine gewisse Zeitspanne liegen. |
Version vom 26. August 2014, 22:13 Uhr
Auf dieser Seite finden sich die Satzungsänderungsanträge zur Mitgliederversammlung am 10. September 2014
SÄA1
Antragsteller: Wolfgang und Florian
Die Mitgliederversammlung beschließt: §5, Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Alte Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist."
Neue Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist."
Begründung: Damit nach Eingang der Einladung von Mitgliedern Anträge fristgerecht eingereicht werden können, sollten zwischen Einladungsfrist und Einreichungsfrist eine gewisse Zeitspanne liegen.
SÄA2
Antragsteller: Wolfgang und Florian
Die Mitgliederversammlung beschließt:
§5, Absatz 3 wird wie folgt geändert: Alte Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein."
Neue Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein."
Begründung: Damit nach Eingang der Einladung von Mitgliedern Anträge fristgerecht eingereicht werden können, sollten zwischen Einladungsfrist und Einreichungsfrist eine gewisse Zeitspanne liegen.