Verein/Mitgliederversammlung 2014/Satzungsänderungsanträge: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Mitgliederversammlung beschließt: | Die Mitgliederversammlung beschließt: | ||
− | §5, Absatz 4 wird wie folgt geändert: | + | §5, Absatz 4 der Satzung wird wie folgt geändert: |
Alte Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist." | Alte Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist." | ||
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Die Mitgliederversammlung beschließt: | Die Mitgliederversammlung beschließt: | ||
− | §5, Absatz 3 wird wie folgt geändert: | + | §5, Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert: |
Alte Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein." | Alte Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein." |
Version vom 26. August 2014, 22:14 Uhr
Auf dieser Seite finden sich die Satzungsänderungsanträge zur Mitgliederversammlung am 10. September 2014
SÄA1
Antragsteller: Wolfgang und Florian
Die Mitgliederversammlung beschließt:
§5, Absatz 4 der Satzung wird wie folgt geändert:
Alte Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist."
Neue Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist."
Begründung: Damit nach Eingang der Einladung von Mitgliedern Anträge fristgerecht eingereicht werden können, sollten zwischen Einladungsfrist und Einreichungsfrist eine gewisse Zeitspanne liegen.
SÄA2
Antragsteller: Wolfgang und Florian
Die Mitgliederversammlung beschließt:
§5, Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert:
Alte Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein."
Neue Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein."
Begründung: Damit nach Eingang der Einladung von Mitgliedern Anträge fristgerecht eingereicht werden können, sollten zwischen Einladungsfrist und Einreichungsfrist eine gewisse Zeitspanne liegen.