Verein/Mitgliederversammlung 2014/Satzungsänderungsanträge: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Mitgliederversammlung beschließt:
 
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§5, Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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§5, Absatz 4 der Satzung wird wie folgt geändert:
  
 
Alte Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist."  
 
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§5, Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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§5, Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert:
  
 
Alte Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein."
 
Alte Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein."

Version vom 26. August 2014, 16:14 Uhr

Auf dieser Seite finden sich die Satzungsänderungsanträge zur Mitgliederversammlung am 10. September 2014

SÄA1

Antragsteller: Wolfgang und Florian

Die Mitgliederversammlung beschließt:

§5, Absatz 4 der Satzung wird wie folgt geändert:

Alte Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist."

Neue Fassung: "Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist."

Begründung: Damit nach Eingang der Einladung von Mitgliedern Anträge fristgerecht eingereicht werden können, sollten zwischen Einladungsfrist und Einreichungsfrist eine gewisse Zeitspanne liegen.

SÄA2

Antragsteller: Wolfgang und Florian

Die Mitgliederversammlung beschließt:

§5, Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert:

Alte Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein."

Neue Fassung: "Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein."

Begründung: Damit nach Eingang der Einladung von Mitgliedern Anträge fristgerecht eingereicht werden können, sollten zwischen Einladungsfrist und Einreichungsfrist eine gewisse Zeitspanne liegen.