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| Satzung des Freifunk Mainz e.V. | | Satzung des Freifunk Mainz e.V. |
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− | Gründungssatzung vom 13. April 2013 | + | * Gründungssatzung, [[Protokolle/Vereinsgründung_2013-04-13 | beschlossen von der Gründungsversammlung vom 13. April 2013]], |
− | | + | * geändert durch [[Verein/Mitgliederversammlung_2014/Protokoll|Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. September 2014]], |
− | | + | * geändert durch [[Verein/Mitgliederversammlung_2019/Protokoll|Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. September 2019]] |
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| === §1 Name und Sitz des Vereins === | | === §1 Name und Sitz des Vereins === |
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| # Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. | | # Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. |
| # Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. | | # Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. |
− | # Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail, per Fax oder per Brief - entsprechend dem Wunsch des Mitgliedes. Hat ein Mitglied dem Vorstand gegenüber keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per E-Mail verschickt. | + | # Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail. |
| # Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. | | # Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. |
| # Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter. | | # Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter. |